Nichts hat man doch lieber, als fleissige Mitarbeiter. Es gibt sogar Mitarbeiter, die arbeiten noch mehr als ihre Arbeitszeit. Muss diese Extra-Arbeitszeit auch zusätzlich entschädigt werden?
Strittige Überstunden: Wer muss den Nachweis erbringen?
Im Bundesgerichtsentscheid 4A_254/2021 vom 21. Dezember 2021 leistete ein Küchenchef von vier Restaurants über eine längere Zeit regelmässig Überstunden. Nach dessen Kündigung wollte er für seine geleistete Arbeit noch über CHF 150 000.- Extra-Lohn vom Arbeitgeber bezahlt bekommen. Der Arbeitgeber bestritt diese Arbeitszeit und möchte für diesen Betrag nicht aufkommen.
Laut Arbeitsrecht muss grundsätzlich diejenige Partei eine behauptete Tatsache beweisen, welche aus ihr Rechte ableiten möchte. Der Küchenchef müsste somit seine Extra-Stunden nachweisen. Wie geht das?
Eine persönliche Zeiterfassung des Arbeitnehmers gilt nicht als strikter Beweis. Nur wenn der Vorgesetzte / Arbeitgeber die Zeiterfassung bestätigen würde, wäre der Beweis erbracht. Ausserdem können Zeugenaussagen etwas beweisen, das umstritten ist.
Vorliegend konnte der Küchenchef mittels Zeugenaussagen den Umfang der Überstundenarbeit teilweise nachweisen. Von den geforderten CHF 150 000.- wurden dem Küchenchef knapp CHF 48 000.- zugesprochen.
Meine Tipps:
Halten Sie als Arbeitnehmer die Überstunden schriftlich fest und lassen diese vom Arbeitgeber / Vorgesetzten visieren. Es hilft niemandem, wenn Gerichte oder Zeugenaussagen darüber entscheiden, wieviel Sie effektiv gearbeitet haben.
Suchen Sie ein System, dass Transparenz und Klarheit über die geleistete Arbeitszeit bringt.
Als Arbeitgeber wollen Sie die Sicherheit, dass Arbeitnehmer nicht im Nachhinein noch grosse Forderungen stellen können. Halten Sie deshalb ihrerseits die Arbeitsstunden fest und lassen diese vom Arbeitnehmenden unterschreiben (so vorgesehen in Art. 73 Abs. 1 lit. c ArV 1 i.V.m. Art. 46 ArG). So können Sie auch feststellen, wenn Prioritäten nicht im Interesse der Unternehmung gesetzt werden oder die Effizienz behindert wird.
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