Finanzielle Aufteilung des Kindesunterhalts in einer geschiedenen Ehe – muss ein geschiedenes Ehepaar das volljährige Kind weiterhin unterstützen? Wer trägt die Kosten und in welchem Rahmen?
Der Unterhalt eines minderjährigen Kindes wird in drei Teile unterteilt: Pflege, Erziehung und Geld. Grundsätzlich übernimmt beim geschiedenen Ehepaar eine Hälfte (sog. Obhutsberechtigter) die Pflege und Erziehung, währenddessen sich die andere Hälfte (sog. Besuchsberechtigter) in Form des Geldes dazu beteiligt. So funktioniert das System bis zur Volljährigkeit, danach fällt die Unterhaltsplicht prinzipiell weg. Kinder sind in der Erstausbildung (z.B. Studium) aber häufig nach wie vor auf den «Batzen» der Eltern angewiesen. Es lässt sich nun darüber streiten, wie dieser «Batzen» aufgeteilt wird.
Das Bundesgericht hat im Entscheid 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 festgestellt, dass der Unterhalt eines volljährigen Kindes proportional auf beide Elternteile nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit aufgeteilt wird, soweit das Kind noch nicht selbst für sein Unterhalt aufkommen kann. Die Leistungsfähigkeit wird anhand des Bedarfs und des Einkommens des jeweiligen Elternteils berechnet und verhältnismässig auf Beide aufgeteilt.
Was bedeutet das konkret? Der Elternteil, der bis zur Volljährigkeit für die Pflege und Erziehung zuständig war, wird sich ab dem 18. Lebensjahr finanziell am Unterhalt des Kindes beteiligen müssen.
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