Schwamm des Anstosses: Wenn das Bundesgericht sich mit Kunst befassen muss.

Diese Skulptur «éponge bleue» des berühmten Künstlers Yves Klein wurde für rund CHF 120’000.- an eine Kunstinteressentin verkauft. Yves Klein hatte den Schwamm im Jahr 1961 geschaffen; der Metallständer wurde nach dessen Tod ergänzt. Davon wusste die Käuferin nichts, denn die Verkäuferin hatte sie nicht darauf hingewiesen. Als die Käuferin bemerkte, dass nicht die Skulptur als Ganzes von Klein erschaffen worden ist, qualifizierte sie das Werk als mangelhaft und wollte den Kaufpreis zurück.

Worauf müssen Sie selbst beim Abschluss von Kaufverträgen achten
Sie als Käuferin müssen den Verkäufer über die Umstände informieren, die für Ihren Kaufentscheid ausschlaggebend sind. Erst dann entsteht eine Pflicht des Verkäufers, Ihnen auch Tatsachen mitzuteilen, welche Sie vielleicht vom Kauf abhalten würden. Ein blosses darauf vertrauen, dass der Verkäufer von sich aus «über alles Wichtige» aufklärt, ist ungenügend. Deshalb hat das Bundesgericht die Klage der Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Gewährleistung abgewiesen (BGer 4A_42/2021 vom 5. Juli 2021). Vergewissern Sie sich also, dass Sie dem Verkäufer sagen, was Sie wollen und was Ihnen persönlich wichtig ist. Damit haben Sie die Basis für ein gutes Vertragsverhältnis geschaffen.

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