Die gesamte jährliche Erbmasse betrug im Rekordjahr 2020 rund 95 Milliarden Schweizer Franken. Das bedeutet, dass jährlich in etwa gleich viel Vermögen durch Vererbung die Hand wechselte, wie neues Vermögen angespart wurde (Quelle: NZZ vom 14.12.2019; BASS-Studien 2015). Aus diesem Grund ist es von grosser Bedeutung, wie der Erblasser diese Geldflüsse steuern kann und wohin diese Gelder fliessen. Ein revidiertes Erbrecht macht das ab 2023 möglich.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Schweizer Erbrecht in Kraft. Der Erblasser kann zukünftig über einen grösseren Teil seines Nachlasses (sog. verfügbare Quote) freier verfügen. Dies ist möglich, indem der Pflichtteil der Nachkommen und Eltern gekürzt, respektive gestrichen, wird. Der Pflichtteil ist jener Anteil am Erbanspruch eines gesetzlichen Erben, der ihm vom Erblasser nicht entzogen werden kann.

  • Der Pflichtteil der Nachkommen wird von bisher 3/4 auf 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt (nArt. 471 ZGB).
  • Den Eltern steht kein Pflichtteil mehr zu (Art. 470 nAbs. 1 ZGB, nArt. 471 ZGB). Die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs wird gänzlich gestrichen.
  • Ist beim Tod der Erblasserin ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte in bestimmten Fällen seinen Pflichtteilsanspruch (nArt. 472 ZGB).

Revidiertes Erbrecht: Was bedeuten die Änderungen für Sie?

Die revidierten Bestimmungen gelten für alle Todesfälle ab dem 1. Januar 2023. Bisherige Testamente und Erbverträge bleiben grundsätzlich gültig. Falls kein Testament vorhanden ist: An der gesetzlichen Erbfolge ändert sich nichts. Ihr Nachlass wird gleich wie unter dem bisherigen Recht verteilt. Bei vorhandenem Testament: Je nach Familiensituation und Formulierung des Testaments kann das revidierte Erbrecht keine bis sehr starke Auswirkungen auf die Erbansprüche ihrer zukünftigen Erben haben. Bei abgeschlossenem Erbvertrag: Das neue Erbrecht kann sich, wie bei beim Testament, je nach der gewählten Formulierung, ähnlich auch bei einem bestehenden Erbvertrag auf die Ansprüche der Erben auswirken. Wichtig: Die Anpassung eines Erbvertrags bedarf der öffentlichen Beurkundung und der Mitwirkung aller Vertragsparteien.

Meine Empfehlung: Überprüfen Sie Ihre Nachlassregelung

Ich empfehle Ihnen zu überprüfen, inwieweit Ihre Erbfolge vom revidierten Erbrecht betroffen ist.

Die Idee hinter einer Nachlassplanung besteht darin, dass dem Willen des Erblassers möglichst genau Rechnung getragen werden sollte.

Aus diesem Grund sollten Sie die Verfügungen auf Unstimmigkeiten mit dem revidierten Erbrecht überprüfen.

(Link neuer Gesetzestext zum Erbrecht)

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